Der Humpen ist vom Bild des Landsknechts so unzertrennlich wie der Langspieß. Ein Spottlied von 1544, das ein vom Papst wider die Evangelischen geworbenes Herr nach Art der alten Lügenmärchen aus lauter unmöglichen Menschen zusammensetzt, nennt auch „ein Fähnlein teutscher Knechte, die nüchtern sein“. Der erfahrene Schwertlin kennt sehr wohl diesen Nachteil seiner Leute gegenüber den Spaniern, „die nit wie die vollen Deutschen Bring Dir´s zu machen im Brauch haben“, tröstet sich aber mit den Gedanken, dass „ziemlicher Trunk ein Herz macht“. Dass die Spielleidenschaft der Landsknechte einem Kartenspiel den Namen gegeben hat, darf nur erwähnt werden.
Die Folge der beiden genannten Laster war das „Balgen“, die unter gewissen Bedingungen erlaubten Zweikämpfe, die ein altes Übel der deutschen Heere waren. So entsprachen die Kriegslager mit ihrem
ungeheuren Tross allerdings wenig unseren Vorstellungen von militärischer Disziplin. Die alte Neigung der Deutschen, die häusliche Gemächlichkeit ins Feld zu übertragen, fand bei den kurzen, auf
die gute Jahreszeit beschränkten Kriegszügen bequeme Befriedigung. Denn Biwakieren pflegte man Zelte und Lagerhütten durchaus vorzuziehen, für welche angesehenere Kriegsleute auch weiche
Lagerstätten mitführten. Eine allzu strenge Zucht durfte man Leuten, die freiwillig dienten, nicht zumuten; immerhin war die Bestellung einer besonderen Polizeiperson, des Profos, ein Fortschritt
gegen früher, wo nur ausnahmsweise Strafbestimmungen sich finden wie die 1427 in der Kriegsverordnung wider die Hussiten erlassene: Wer Streit anfängt, den soll man ausjagen bloße mit Gerten,
also ein Vorklang des Spießrutenlaufens.
Uralter, treu bewahrter Brauch wurde im Gericht der Landsknechte geübt. Die sich freiwillig als Kampfgefährten zusammenschlossen, übten auch selbstständig die Handhabung des Rechts wie in alter Zeit die Volksgenossen in feierlich umständlichen Formen, wie sie dem deutschen Recht eigen sind. Das ordentliche Gericht wird gehalten vor einer Bank von 12 Geschworenen, möglichst alten, erfahrenen Kriegsleuten. Den Vorsitz führt der Schultheiß, den Rücken nach Sonnenaufgang gewandt, vor ihm stehen die Parteien, im Ring die Knechte, doch nicht zu nahe der Bank. In der Morgenfrühe beginnt das Gericht; hat der Schultheiß entblößten Hauptes mit Aufschlagen seines Stabes die Verhandlung eröffnet, so darf niemand fluchen, niemand ins Recht sprechen. Rede und Gegenrede werden von en Fürsprechern der Parteien ausgetauscht, bis der Schultheiß den Spruch fällt. In peinlichen Fällen tritt das Recht der langen Spieße ein, das den Profoß zum öffentlichen Ankläger macht, die kriegerische Gemeinde zum Richter und Vollstrecker. Vor die Gasse der in zwei Reihen gegeneinander gefällten Spieße, an deren Ende die Fähnriche stehen, wird der Verurteilte geführt. Hat er, wie sich gebührte, den Knechten seinen Tod verziehen, so wird er vom Profoß nach drei Schlägen auf die Achsel in die Gasse gestoßen. Des Gerichteten Leichnam umzieht dreimal schweigend die Gemeinde und die verkehrt in den Boden gesteckten Fähnlein dürfen wieder flattern: Das Regiment ist wieder ehrlich.
Quelle Bild und Text: "Der Soldat in der deutschen Vergangenheit" miteinhunertdreiundachtzig Abbildungen und Beilagen nach den Originalen aus dem 15. - 18. Jahrhundert, von Georg Liebe; Leipzig, 1899.