Anbei veröffentlichen wir ein Gesetz gegen das überhandnehmende Brandweinbrennen von 1802, zum Schutz der Getreidepreise und zur Sicherung der Grundversorgung der Bevölkerung. Zuwiderhandlungen
waren teuer zu bezahlen. Vorsorglich wurden zugleich die Kessel der registrierten Branntweinbrenner versiegelt. Zuguterletzt wurden zweiwöchige unangemeldete Besuche bei den Brandwein-brennern
vorgenommen.
Der Text ist nicht in die neue deutsche Rechtschreibung übernommen, sondern wird im Originaltext veröffentlicht.
21. October 1802
Allgemeines Verboth des Brandweinbrennens
Auf unmittelbaren Befehl der dahier anwesenden allerhöchst Königlichen Commission wird hierdurch Folgendes verordnet:
1tens. Da der Drang der gegenwärtigen Zeit-Umstände, das schon in der jetzigen Jahreszeit ungewöhnliche Steigen der Getreide-Preise, und die sich daraus eröffnenden Aussichten in Hinsicht auf das
allgemeine Wohl, und die diesem schuldige Rücksicht es durchaus erfordern, daß der annoch vorhandene Getreide-Vorrath auf den Gebrauch zum Lebensunterhalt möglichst beschränkt werde; so wird das
dahier überhaupt sehr überhand genommene Brandweinbrennen vom 8ten Tag nach Publication dieser Verordnung anfänglich, einsweilen auf ein Viertel-Jahr, und bis auf anderweitige Verordnung im
ganzen ehemaligen Hochstift Münster hierdurch völlig untersagt.
2tens. Ein jeder ohne Ausnahme hat sich demnach von diesem Tage an des Brandweinbrennens, es sei mit in- oder ausländischem Getreide, ganz zu enthalten; Im Übertretungsfall aber eine Strafe von
50 Reichsthalern zu erlegen, wovon dem Denuncianten ohne Unterschied, ob er ex officio denuntiire, oder nicht, die Hälfte nebst Verschweigung seines Namens zugesichert wird.
3tens. In erwähnten Tage müssen demnach gleichfalls bei 50 Reichsthalern Strafe alle Helme der Brendweinkessel den Gerichten eingeliefert werden, und wird den sämmtlichen Richtern bei 10
Reichsthalern Strafe hiermit anbefohlen, die in vorheriger ähnlichen Fällen vorgeschriebene Versiegelung der Brendweinkessel und Schlangen in den ersten drei Tagen nach der mehr erwähnten
Zeitfrist vornehmen zu lassen, und darüber, daß es geschehen, mit Beischließung des Verzeichnisses der Brandweinbrenner den Beamten zu berichten, welche solches demnach dem Geheimen Rath
einzuschicken haben.
4tens. Die Eigenthümer derjenigen Kessel, welche nachher unversiegelt befunden werden, sollen ohne Ausnahme einer Entschuldigung als Contravenienten angesehen werden; es seie denn, dass sie
binnen den ersten Acht Tagen nach der zur Versiegelung eben bestimmten Zeitfrist die versäumte Versiegelung ihrer Kessel dem Orts Richter angezeigt hätten, welcher in solchem Falle dieses zu
protocollieren, die Saumseligen zu bestrafen, und die Versiegelung in Zeit von Zwei Tagen unfehlbar annoch zu befördern hat.
5tens. Die Bürgermeister und Vorsteher sollen in den Städten und Wiegbolden entweder selbst, oder durch glaubhafte Deputirte alle 14 Tage wenigstens einmal, auf dem Lande aber die Vögte ebenfalls
alle 14 Tage unvermuthet die Brandweinbrennereien visitieren, und darüber, daß die Visitation geschehen, und was sie etwa Verdächtiges oder Edictwidriges vorgefunden, an den Orts Richter Bericht
erstatten, widrigenfalls sie im Fall der Saumseligkeit von dem Orts Richter, welcher sonst selbst dafür angesehen werden soll, in 5 Reichsthalern Strafe ex officio ohne weiteres Anrufen des
Fiscus zu verdammen sind.
Damit diese Verordnung zur allgemeinen Kenntniß gelange, soll sie abgedruckt, von den Kanzeln verkündet, gehörigen Orts affigiret, auch durch das Intelligenzblatt bekannt gemacht werden.
Geben in dem von Gr. königlichen Majestät von Preussen allergnädigst ernannten und bevollmächtigten Interims Geheimen Rath. Münster den 21ten October 1802.
VT Engelbert von Wrede zu Melschede.
Quelle: Allgemeines Verboth des Brandweinbrennens : [Münster, den 21ten October 1802]
Münster : Univ.- und Landesbibliothek
urn:nbn:de:hbz:6:1-99664
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